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# § 5.02 BinSchStrO 2012 — Bezeichnung der Wasserstraße

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

- 1. Anlage 8 enthält die Schifffahrtszeichen, die ausgelegt oder aufgestellt werden können, um die Schifffahrt zu erleichtern. Sie führt auf, unter welchen Voraussetzungen die verschiedenen Schifffahrtszeichen verwendet werden.

- 2. Anlage 8 bestimmt zudem die Schifffahrtszeichen für die Bezeichnung von vorübergehend bestehenden gefährlichen Stellen und Hindernissen.

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Zitiervorschlag: § 5.02 BinSchStrO 2012

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchStrO%202012/5.02

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