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# § 5.01 BinSchStrO 2012 — Schifffahrtszeichen

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

- 1. Anlage 7 enthält die Schifffahrtszeichen für Verbote, Gebote, Beschränkungen, Empfehlungen und Hinweise, die von der zuständigen Behörde im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs angeordnet werden. Gleichzeitig ist dort die Bedeutung dieser Zeichen angegeben.

- 2. Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung hat der Schiffsführer oder die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person die Anordnung zu befolgen sowie auf die Empfehlung und den Hinweis zu achten, die oder der ihnen durch ein auf der Wasserstraße oder an ihren Ufern angebrachtes Zeichen nach Nummer 1 erteilt oder gegeben wird.

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Zitiervorschlag: § 5.01 BinSchStrO 2012

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchStrO%202012/5.01

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