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# § 3.34 BinSchStrO 2012 — Verhaltenspflichten

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

- 1. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass in den Fällen des § 3.01 Nummer 2 die für die Nacht vorgeschriebenen Lichter zusätzlich auch bei Tag gesetzt werden.

- 2. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass auf dem Fahrzeug, dem Verband, dem Vorspann, dem Schwimmkörper oder der schwimmenden Anlage die in § 3.08 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 und 3, und Nummer 4 und mit § 3.28a Nummer 1, § 3.11 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, und Nummer 3, § 3.12 Nummer 1, § 3.15 Satz 1, §§ 3.17, 3.18 Nummer 1 Satz 1 und § 3.19 jeweils vorgeschriebene Bezeichnung während der Fahrt geführt wird.

- 3. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass auf dem Fahrzeug, dem Verband, dem Vorspann, dem Schwimmkörper oder der schwimmenden Anlage in den in § 3.09 Nummer 1 bis 4, § 3.10 Nummer 1 bis 4, § 3.13 Nummer 1 bis 6, § 3.14 Nummer 1 bis 7, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 8, und § 3.16 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen die dort jeweils vorgeschriebene Bezeichnung während der Fahrt geführt wird.

- 4. Der Schiffsführer darf das Fahrzeug nur führen, wenn

  - a) dessen Lichter gemäß § 3.02 Nummer 1 von allen Seiten sichtbar sind und ein gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht werfen,

  - b) dessen Signalleuchten den in § 3.02 Nummer 2 Satz 1 genannten Vorschriften entsprechen,

  - c) dessen Nachtbezeichnung die Tragweite nach § 3.02 Nummer 3 hat.

- 5. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die auf dem Fahrzeug verwendeten

  - a) Flaggen, Tafeln und Wimpel den Anforderungen nach § 3.03 Nummer 1 bis 3, § 3.31 Nummer 1 Satz 3 und § 3.32 Nummer 1 Satz 3 entsprechen und

  - b) Zylinder, Bälle und Kegel den Anforderungen nach § 3.04 Nummer 2 und 3 entsprechen.

- 6. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass auf dem Fahrzeug oder dem Verband in den in § 3.20 Nummer 1 und 2, § 3.21 in Verbindung mit § 3.14 Nummer 1 bis 7, § 3.22 Nummer 1 und 2 Satz 1, § 3.24 Nummer 1 und 2, § 3.25 Nummer 1 und 2 und § 3.26 Nummer 1 genannten Fällen die dort jeweils vorgeschriebene Bezeichnung während des Stillliegens geführt wird.

- 7. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass ein ausgeworfener Anker des Fahrzeugs während des Stillliegens in dem in § 3.26 Nummer 1 genannten Fall nach § 3.26 Nummer 3 bezeichnet ist.

- 8. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass in dem in § 3.22 Nummer 2 Satz 2 genannten Fall die dort genannte Bezeichnung gelöscht ist.

- 9. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass auf dem Fahrzeug auf das Verbot

  - a) des Betretens nach § 3.31 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2,

  - b) zu rauchen und ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden nach § 3.32 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, und

  - c) des Stillliegens seitlich nebeneinander nach § 3.33 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2,

- in der jeweils vorgeschriebenen Weise hingewiesen wird.

- 10. Der Schiffsführer, Eigentümer und Ausrüster haben jeweils sicherzustellen, dass auf dem Schwimmkörper oder der schwimmenden Anlage bei Nacht beim Stillliegen die in § 3.23 Satz 1 vorgeschriebene Bezeichnung geführt wird.

- 11. Der Schiffsführer, Eigentümer und Ausrüster haben jeweils sicherzustellen, dass auf dem Schwimmkörper oder der schwimmenden Anlage bei Nacht beim Stillliegen in dem in § 3.26 Nummer 2 genannten Fall die dort vorgeschriebene Bezeichnung geführt wird.

- 12. Der Schiffsführer, Eigentümer und Ausrüster haben jeweils sicherzustellen, dass ein ausgeworfener Anker des oder der bei Nacht stillliegenden Schwimmkörpers oder schwimmenden Anlage in dem in § 3.26 Nummer 2 genannten Fall nach § 3.26 Nummer 3 bezeichnet ist.

- 13. Der Schiffsführer, Eigentümer und Ausrüster haben jeweils sicherzustellen, dass ein Anker, ein Ankerkabel oder eine Ankerkette des schwimmenden Gerätes, der, das oder die die Schifffahrt gefährden kann, nach § 3.26 Nummer 4 bezeichnet ist.

- 14. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder eines Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn

  - a) dessen Lichter nach § 3.02 Nummer 1 von allen Seiten sichtbar sind und ein gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht werfen,

  - b) dessen Signalleuchten den in § 3.02 Nummer 2 genannten Vorschriften entsprechen,

  - c) dessen Nachtbezeichnung die nach § 3.02 Nummer 3 Halbsatz 2 vorgeschriebene Tragweite hat.

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Zitiervorschlag: § 3.34 BinSchStrO 2012

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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