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# § 3.32 BinSchStrO 2012 — Hinweis auf das Verbot zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden (Anlage 3: Bild 61)

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

- 1. Sofern es durch andere Vorschriften verboten ist, an Bord

  - a) zu rauchen,

  - b) ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden,

- muss dieses Verbot durch runde weiße Tafeln mit rotem Rand und rotem Schrägstrich, auf denen

```
a)eine brennende Zigarette in schwarzer Farbe oder	[Abbildung]
b)ein entzündetes Streichholz in schwarzer Farbe	[Abbildung]
```

- abgebildet ist, angezeigt werden. Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Abweichend von § 3.03 Nummer 3 muss ihr Durchmesser mindestens 0,60 m betragen.

- 2. Die Tafeln müssen erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.

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Zitiervorschlag: § 3.32 BinSchStrO 2012

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchStrO%202012/3.32

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