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# § 3.31 BinSchStrO 2012 — Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten (Anlage 3: Bild 60)

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

- 1. Sofern es nicht an Bord beschäftigten Personen durch andere Vorschriften verboten ist, das Fahrzeug zu betreten, muss dieses Verbot durch runde weiße Tafeln mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und

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a)einem schwarzen Sinnbild des Fußgängers oder	[Abbildung]
b)einem schwarzen Sinnbild einer rufenden Person, die eine Hand abwehrend hochhält,	[Abbildung]
```

- angezeigt werden. Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Abweichend von § 3.03 Nummer 3 muss ihr Durchmesser mindestens 0,60 m betragen.

- 2. Die Tafeln müssen erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.

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Zitiervorschlag: § 3.31 BinSchStrO 2012

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchStrO%202012/3.31

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