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# § 3.30 BinSchStrO 2012 — Notzeichen (Anlage 3: Bild 59)

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

- 1. Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe durch Sichtzeichen herbeirufen will, kann zeigen:

  - a) bei Nacht:

```
ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird;	[Abbildung]
```

  - b) bei Tag:

```
eine rote Flagge, die im Kreis geschwenkt wird, oder einen sonstigengeeigneten Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird.	[Abbildung]
```

- 2. Die Sichtzeichen nach Nummer 1 ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach § 4.04.

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Zitiervorschlag: § 3.30 BinSchStrO 2012

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchStrO%202012/3.30

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