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# § 3.29 BinSchStrO 2012 — Schutz gegen Sog und Wellenschlag (Anlage 3: Bild 58)

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung  
Stand: 16.11.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

- 1. Ein in Fahrt befindliches oder stillliegendes Fahrzeug, ein in Fahrt befindlicher oder stillliegender Schwimmkörper oder eine in Fahrt befindliche oder stillliegende schwimmende Anlage, das, der oder die gegen Sog und Wellenschlag eines vorbeifahrenden Fahrzeugs oder Schwimmkörpers geschützt werden will, kann zusätzlich zu der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung führen:

  - a) bei Nacht:

```
ein rotes gewöhnliches und ein weißes gewöhnliches Licht oderein rotes helles und ein weißes helles Licht, das rote Licht 1,00 müber dem weißen, an einer Stelle, an der sie gut gesehen undnicht mit anderen Lichtern verwechselt werden können;	[Abbildung]
```

  - b) bei Tag:

```
eine Flagge, deren obere Hälfte rot und deren untere Hälfte weißist, an einer geeigneten Stelle und so hoch, dass sie von allen Seitensichtbar ist. Die Flagge kann durch zwei Flaggen übereinander,die obere rot, die untere weiß, ersetzt werden.Die Flaggen können durch Tafeln gleicher Farbe ersetzt werden.	[Abbildung]
```

- 2. Von der Bezeichnung nach Nummer 1 dürfen nur Gebrauch machen:

  - a) ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage, das, der oder die schwer beschädigt ist oder das, der oder die sich an Rettungsarbeiten beteiligt, sowie ein manövrierunfähiges Fahrzeug;

  - b) ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage mit schriftlicher Erlaubnis der zuständigen Behörde.

- § 3.25 bleibt unberührt.

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Zitiervorschlag: § 3.29 BinSchStrO 2012

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchStrO%202012/3.29

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