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# § 3.25 BinSchStrO 2012 — Bezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge (Anlage 3: Bild 49a, 49b, 50a, 50b, 51, 52)

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

- 1. Ein schwimmendes Gerät bei der Arbeit oder ein Fahrzeug, das in der Wasserstraße Arbeiten, Peilungen oder andere Messungen ausführt und dabei stillliegt, muss führen:

  - a) nach der Seite oder den Seiten, an der oder denen die Durchfahrt frei ist:

    - aa) bei Nacht:

```
übereinander zwei grüne gewöhnliche Lichter oder zweigrüne helle Lichter;	[Abbildung]
```

    - bb) bei Tag: entweder

```
aaa)das Tafelzeichen E.1 (Anlage 7)	[Abbildung]
```

    - oder

```
bbb)zwei grüne Doppelkegel übereinander in einemAbstand von 1,00 m	[Abbildung]
```

  - und gegebenenfalls

  - b) nach der Seite, an der die Durchfahrt nicht frei ist:

    - aa) bei Nacht:

```
ein rotes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das nachBuchstabe a Doppelbuchstabe aa gezeigte oberste grüne Licht;	[Abbildung]
```

    - bb) bei Tag: entweder

```
aaa)das Tafelzeichen A.1 (Anlage 7) in gleicher Höhe wiedas Tafelzeichen nach Buchstabe a Doppelbuchstabebb Dreifachbuchstabe aaa	[Abbildung]
```

    - oder

```
bbb)einen roten Ball in gleicher Höhe wie der oberste Doppelkegel nach Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb.	[Abbildung]
```

- Wenn das in Satz 1 genannte Fahrzeug gegen Sog oder Wellenschlag geschützt werden muss, muss es führen:

  - a) nach der Seite oder den Seiten, an der die Durchfahrt frei ist:

    - aa) bei Nacht:

```
ein rotes gewöhnliches Licht und ein weißes gewöhnlichesLicht oder ein rotes helles und ein weißes helles Licht, dasrote Licht 1,00 m über dem weißen;	[Abbildung]
```

    - bb) bei Tag:

```
eine Flagge, deren obere Hälfte rot und deren untere Hälfteweiß ist, oder zwei Flaggen übereinander, dieobere rot, die untere weiß,	[Abbildung]
```

  - b) nach der Seite, an der die Durchfahrt nicht frei ist:

    - aa) bei Nacht: ein rotes Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das nach Buchstabe a Doppelbuchstabe aa gezeigte rote Licht;

    - bb) bei Tag: eine rote Flagge in gleicher Höhe wie die weiß-rote Flagge oder die rote Flagge auf der anderen Seite.

- Die Bezeichnung nach den Sätzen 1 und 2 ist so hoch zu setzen, dass sie von allen Seiten sichtbar ist. Die Flaggen können durch Tafeln gleicher Farbe ersetzt werden.

- 2. Ein festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug muss die Bezeichnung nach Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a und b führen. Liegt ein gesunkenes Fahrzeug so, dass die Zeichen nicht auf ihm angebracht werden können, müssen sie auf Nachen, Tonnen oder in anderer geeigneter Weise gesetzt werden.

```
	[Abbildung]	[Abbildung]
```

- 3. Die zuständige Behörde kann von der Führung der Bezeichnung nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a und b befreien.

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Zitiervorschlag: § 3.25 BinSchStrO 2012

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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