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# § 3.24 BinSchStrO 2012 — Bezeichnung bestimmter stillliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger (Anlage 3: Bild 48)

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

- 1. Ein Fischereifahrzeug, ein Kleinfahrzeug eingeschlossen, das seine Netze oder Ausleger im Fahrwasser oder in dessen Nähe ausgelegt hat, muss beim Stillliegen bei Nacht die Bezeichnung nach § 3.20 Nummer 1 führen.

- 2. Die Netze oder Ausleger des Fahrzeugs nach Nummer 1 müssen bezeichnet sein:

  - a) bei Nacht:

```
durch von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter inausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen;	[Abbildung]
```

  - b) bei Tag:

```
durch gelbe Döpper oder gelbe Flaggen in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlichzu machen.	[Abbildung]
```

- 3. Die zuständige Behörde kann eine von Nummer 2 Buchstabe b abweichende Bezeichnung vorschreiben oder zulassen.

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Zitiervorschlag: § 3.24 BinSchStrO 2012

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchStrO%202012/3.24

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