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# § 3.22 BinSchStrO 2012 — Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen (Anlage 3: Bild 45, 46)

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

- 1. Eine nicht frei fahrende Fähre muss während des Betriebes bei Nacht beim Stillliegen an ihrer Anlegestelle die Lichter nach § 3.16 Nummer 1 führen.

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Außerdem muss bei einer Gierseilfähre am Längsseil bei Nacht deroberste Buchtnachen oder Döpper das Licht nach § 3.16 Nummer 2 führen.	[Abbildung]
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- 2. Eine frei fahrende Fähre während des Betriebes bei Nacht muss beim Stillliegen an ihrer Anlegestelle die Lichter nach § 3.16 Nummer 1 führen; sie dürfen außerdem die Lichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b und c beibehalten.

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Das grüne Licht nach § 3.16 Nummer 1 Buchstabe b und die Lichternach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b und c müssen gelöscht werden,sobald die Fähren nicht mehr in Betrieb sind.	[Abbildung]
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Zitiervorschlag: § 3.22 BinSchStrO 2012

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchStrO%202012/3.22

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