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# § 3.20 BinSchStrO 2012 — Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen (Anlage 3: Bild 40, 41)

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

- 1. Mit Ausnahme eines Kleinfahrzeugs und der in den §§ 3.22 und 3.25 genannten Fahrzeuge muss ein Fahrzeug beim Stillliegen bei Nacht

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ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht auf derFahrwasserseite mindestens 3,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken	[Abbildung]
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- führen. Anstelle der Bezeichnung nach Satz 1 können auch zwei von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter auf der Fahrwasserseite in gleicher Höhe auf dem Vor- und dem Achterschiff geführt werden.

- 2. Ein Kleinfahrzeug – mit Ausnahme eines Beibootes – muss beim Stillliegen bei Nacht

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ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Lichtauf der Fahrwasserseite führen.	[Abbildung]
```

- 3. Die in den Nummern 1 und 2 vorgeschriebene Bezeichnung braucht nicht geführt zu werden, wenn

  - a) das Fahrzeug zu einer Zusammenstellung von Fahrzeugen gehört, die voraussichtlich nicht vor dem Ende der Nacht aufgelöst wird und die Fahrzeuge dieser Zusammenstellung auf der Fahrwasserseite das Licht nach Nummer 1 führen,

  - b) sich das Fahrzeug völlig zwischen nicht überfluteten Buhnen befindet oder hinter einem aus dem Wasser ragenden Längswerk stillliegt oder

  - c) das Fahrzeug am Ufer stillliegt und von diesem aus hinreichend beleuchtet ist.

- 4. Sind Fahrzeuge an einer besonders dafür ausgewiesenen Stelle zusammengezogen, kann die zuständige Behörde in Sonderfällen einen Teil von ihnen von der Lichterführung nach den Nummern 1 oder 2 befreien.

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Zitiervorschlag: § 3.20 BinSchStrO 2012

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchStrO%202012/3.20

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