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§ 3.18 BinSchStrO 2012 — Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt (Anlage 3: Bild 38)

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

1.
Ein manövrierunfähiges Fahrzeug in Fahrt muss zusätzlich zu der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung
a)
bei Nacht:
ein rotes Licht zeigen, das im unteren Halbkreis geschwenkt wird;[Abbildung]
b)
bei Tag:
eine rote Flagge zeigen, die im unteren Halbkreis geschwenkt
wird.
[Abbildung]
Anstelle der Bezeichnung nach Satz 1 kann das vorgeschriebene Schallzeichen gegeben werden oder beides zugleich.
2.
Die Flagge nach Nummer 1 Buchstabe b kann durch eine Tafel gleicher Farbe ersetzt werden.