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# § 3.17 BinSchStrO 2012 — Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen (Anlage 3: Bild 37)

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein Fahrzeug, dem die zuständige Behörde zur Durchfahrt durch eine Stelle, an der eine bestimmte Reihenfolge gilt, einen Vorrang eingeräumt hat, muss in Fahrt außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung bei Tag

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einen roten Wimpel auf dem Vorschiff und so hoch, dass er gut sichtbar ist, führen.	[Abbildung]
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Zitiervorschlag: § 3.17 BinSchStrO 2012

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchStrO%202012/3.17

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