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# § 3.16 BinSchStrO 2012 — Bezeichnung der Fähren in Fahrt (Anlage 3: Bild 34, 35, 36)

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

- 1. Eine nicht frei fahrende Fähre in Fahrt muss bei Nacht führen:

```
a)ein von allen Seiten sichtbares weißes helles Licht mindestens 5,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken; die Höhe darfjedoch verringert werden, wenn die Länge der Fähre 15,00 mnicht überschreitet;b)ein von allen Seiten sichtbares grünes helles Licht etwa 1,00 müber dem Licht nach Buchstabe a.	[Abbildung]
```

```
2.Bei einer Gierfähre am Längsseil in Fahrt muss bei Nacht deroberste Buchtnachen oder Döpper mit einem weißen hellen Lichtmindestens 3,00 m über dem Wasser versehen sein.	[Abbildung]
```

- 3. Eine frei fahrende Fähre in Fahrt muss bei Nacht führen:

```
a)die Lichter nach Nummer 1;b)die Lichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b und c.	[Abbildung]
```

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Zitiervorschlag: § 3.16 BinSchStrO 2012

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchStrO%202012/3.16

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