nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 3.15 BinSchStrO 2012 — Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind und deren Schiffskörper eine größte Länge von weniger als 20,00 m aufweist (Anlage 3: Bild 33)

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist und dessen Schiffskörper eine größte Länge von weniger als 20,00 m aufweist, muss in Fahrt bei Tag

einen gelben Doppelkegel an einer geeigneten Stelle und so hoch,
dass er von allen Seiten sichtbar ist,
[Abbildung]




führen. Satz 1 gilt nicht für eine Fähre.