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# § 3.09 BinSchStrO 2012 — Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt (Anlage 3: Bild 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10)

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

- 1. An der Spitze eines Schleppverbandes in Fahrt muss das Fahrzeug mit Maschinenantrieb führen:

  - a) bei Nacht:

```
aa)außer dem Topplicht und den Seitenlichtern nach § 3.08Nummer 1 Buchstabe a und b ein zweites Topplicht; diesesmuss etwa 1,00 m unter dem ersten Topplicht, jedoch nachMöglichkeit mindestens 1,00 m höher als die Seitenlichter gesetztwerden;bb)statt des Hecklichts nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe c eingelbes Hecklicht an geeigneter Stelle und in ausreichenderHöhe, damit es von dem nachfolgenden Anhang gesehenwerden kann.	[Abbildung]
```

  - Das Fahrzeug muss diese Lichter auch dann führen, wenn ihm vorübergehend auf kurzer Strecke ein Vorspann vorausfährt; der Vorspann muss die Lichter führen, die das geschleppte Fahrzeug führen muss.

  - b) bei Tag:

```
einen gelben Zylinder, der oben und unten mit je einem schwarzen und je einem weißen Streifen – letztere an den äußeren Enden – eingefasst ist; der Zylinder muss auf dem Vorschiff senkrecht und so hoch gesetzt werden, dass er von allen Seiten sichtbar ist.	4	[Abbildung]
Das Fahrzeug muss den Zylinder auch dann führen, wenn ihm vorübergehend auf einer kurzen Strecke ein Vorspann vorausfährt; der Vorspann muss den Zylinder ebenfalls führen.
```

- 2. Hat ein Schleppverband an der Spitze mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die nebeneinander fahren, sei es längsseits gekuppelt oder nicht, muss jedes dieser Fahrzeuge führen:

  - a) bei Nacht:

```
ein drittes Topplicht; dieses muss etwa 2,00 m unter dem erstenTopplicht, jedoch nach Möglichkeit mindestens 1,00 m höher alsdie Seitenlichter gesetzt werden;	[Abbildung]
```

  - b) bei Tag:

```
den Zylinder nach Nummer 1 Buchstabe b.	[Abbildung]
```

- Das Gleiche gilt für alle Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die gemeinsam ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage bugsieren.

- 3. Die geschleppten Fahrzeuge eines Schleppverbandes in Fahrt müssen führen:

  - a) bei Nacht:

```
ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht;	[Abbildung]
```

  - b) bei Tag:

```
einen gelben Ball an einer geeigneten Stelle und so hoch, dass ervon allen Seiten sichtbar ist.	[Abbildung]
```

- Das Gleiche gilt für geschleppte Schwimmkörper oder geschleppte schwimmende Anlagen. Wenn jedoch

```
a)eine Anhanglänge des Verbandes 110,00 m überschreitet, musssie bei Nacht zwei Lichter nach Satz 1 führen, und zwar eines aufder vorderen und eines auf der hinteren Hälfte des Fahrzeugs;	[Abbildung]
b)eine Anhanglänge des Verbandes aus mehr als zwei längsseitsverbundenen Fahrzeugen besteht, sind die Lichter oder die Bällenach Satz 1 nur von den beiden äußeren Fahrzeugen zu führen.	[Abbildung]
	[Abbildung]
```

- Die Lichter und Bälle aller geschleppten Fahrzeuge eines Verbandes sind so zu setzen, dass sie sich möglichst in gleicher Höhe über dem Wasserspiegel befinden.

- 4. Das Fahrzeug oder die Fahrzeuge, die die letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes in Fahrt bilden, müssen bei Nacht führen:

```
a)das Licht nach Nummer 3 oder das Topplicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe a;	[Abbildung]
b)das Hecklicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe c; bilden mehrals zwei längsseits verbundene Fahrzeuge den Schluss desVerbandes, brauchen nur die beiden äußeren Fahrzeuge diesesLicht zu führen.	[Abbildung]
```

- Bilden ein oder mehrere Kleinfahrzeuge den Schluss eines Verbandes, bleiben sie bei Anwendung der Vorschriften dieser Nummer unberücksichtigt.

- 5. Auf einer Reede braucht ein Schleppverband, der aus einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb und einer einzigen Anhanglänge besteht, die Tagbezeichnung nach den Nummern 1 bis 4 nicht zu führen.

- 6. Die Nummern 1 bis 5 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug, das ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppt, und nicht für ein geschlepptes Kleinfahrzeug. Für derartige Kleinfahrzeuge gilt § 3.13 Nummer 2 und 3.

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Zitiervorschlag: § 3.09 BinSchStrO 2012

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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