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# § 3.01 BinSchStrO 2012 — Begriffsbestimmungen und Anwendungen (Anlage 3: Bild 1)

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

- 1. In diesem Kapitel gelten als

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a)„Topplicht“:ein weißes starkes Licht, das über einen Horizontbogen von 225°und zwar von Voraus bis beiderseits 22°30’ hinter die Querlinie,und das nur in diesem Bogen sichtbar ist;b)„Seitenlichter“:an Steuerbord ein grünes helles Licht und an Backbord ein roteshelles Licht, von denen jedes über einen Horizontbogen von112°30’, das heißt von Voraus bis 22°30’ hinter die Querlinie aufder Seite, auf der das Licht angebracht ist, und nur in diesem Bogensichtbar ist;c)„Hecklicht“:ein weißes gewöhnliches Licht oder ein weißes helles Licht,das über einen Horizontbogen von 135°, und zwar 67°30’ vonAchteraus nach jeder Seite und nur in diesem Bogen sichtbar ist;d)„von allen Seiten sichtbares Licht“:ein Licht, das über einen Horizontbogen von 360° sichtbar ist.	[Abbildung]
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- 2. Wenn es die Sichtverhältnisse erfordern, müssen die für die Nacht vorgeschriebenen Lichter zusätzlich bei Tag gesetzt werden.

- 3. Bei Anwendung dieses Kapitels gilt ein Schubverband, dessen Länge 110,00 m und dessen Breite 12,00 m nicht überschreiten, als ein einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb von gleicher Länge und Breite und ein Verband gekuppelter Fahrzeuge, dessen Länge 140,00 m überschreitet, als ein Schubverband von gleicher Länge.

- 4. Ein auf Schleusung wartendes Fahrzeug, das stillliegt, kann die für die Fahrt vorgeschriebene Bezeichnung beibehalten.

- 5. Die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Bezeichnungen sind in Anlage 3 abgebildet.

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Zitiervorschlag: § 3.01 BinSchStrO 2012

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchStrO%202012/3.01

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