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§ 29.05 BinSchStrO 2012 — Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Es ist verboten, die Außenhaut eines Fahrzeugs mit Öl anzustreichen oder mit Mitteln zu reinigen, die nicht in das Gewässer gelangen dürfen.