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# § 29.03 BinSchStrO 2012 — Sorgfaltspflicht beim Bunkern

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

- 1. Der Schiffsführer hat beim Bunkern von Brenn- und Schmierstoffen dafür zu sorgen, dass

  - a) die zu bunkernde Menge innerhalb des ablesbaren Bereichs der Peileinrichtung liegt,

  - b) bei separater Befüllung der Brennstofftanks die Absperrventile innerhalb der Verbindungsrohrleitungen der Brennstofftanks geschlossen sind,

  - c) der Bunkervorgang überwacht und

  - d) eine der Einrichtungen nach Artikel 8.05 Nummer 10 ES-TRIN genutzt wird.

- 2. Der Schiffsführer hat weiter dafür zu sorgen, dass die für den Bunkervorgang verantwortlichen Personen der Bunkerstelle und des Fahrzeugs vor Beginn des Bunkervorgangs folgendes festgelegt haben:

  - a) die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Systems nach Artikel 8.05 Nummer 11 ES-TRIN und einer Sprechverbindung zwischen Schiff und Bunkerstelle,

  - b) die zu bebunkernde Menge je Brennstofftank und die Einfüllleistung, insbesondere im Hinblick auf mögliche Entlüftungsprobleme des Brennstofftanks,

  - c) die Reihenfolge der Befüllungen der Brennstofftanks und

  - d) die Fahrgeschwindigkeit, wenn während der Fahrt gebunkert wird.

- 3. Der Schiffsführer des Bunkerbootes darf mit dem Bunkervorgang erst beginnen, wenn die Festlegungen nach Nummer 2 erfolgt sind.

- 4. Die Nummern 1 bis 3 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug.

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Zitiervorschlag: § 29.03 BinSchStrO 2012

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchStrO%202012/29.03

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