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§ 28.25 BinSchStrO 2012 — Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein Kleinfahrzeug das mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, darf die Altwässer, insbesondere Wasserflächen hinter Parallelwerken oder Leitdämmen, nicht befahren. Satz 1 gilt nicht für

1.
ein Fahrzeug, das zur Ausübung eines Berufsfischereirechtes oder Jagdrechtes benutzt wird;
2.
Zu- und Abfahrten von Liegeplätzen, die von der zuständigen Behörde zugelassen sind.