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# § 28.22 BinSchStrO 2012 — Regelungen über den Verkehr

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

- 1. Der Schiffsführer eines zu Tal fahrenden Fahrzeugs und der Führer eines zu Tal fahrenden Verbandes, das oder der seine Fahrt auf der Strecke zwischen den Staustufen Jochenstein und Aschach unterbrechen will, muss dies beim Schleusenvorgang in Jochenstein der Schleusenaufsicht melden. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug.

- 2. Für die Ausübung der Fischerei gelten folgende Regeln:

  - a) Das Schleppfischen mit mehreren Fahrzeugen nebeneinander ist verboten.

  - b) Das Aufstellen von Fischereigeräten in der Fahrrinne, in deren Nähe oder auf bezeichneten Liegeplätzen ist verboten.

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Zitiervorschlag: § 28.22 BinSchStrO 2012

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchStrO%202012/28.22

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