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# § 28.19 BinSchStrO 2012 — Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

- 1. Abweichend von § 6.28 Nummer 1 Satz 1 gehören im Falle der Schleusen Kachlet und Jochenstein neben der Schleuse jeweils die Strecke zwischen der Schleuse und den Vorsignalanlagen zum Schleusenbereich.

- 2. In den Schleusen Kachlet und Jochenstein wird abweichend von § 6.29 Nummer 1 Satz 1 jeweils in der Reihenfolge des Eintreffens an den Vorsignalanlagen geschleust.

- 3. In den Schleusenbereichen Kachlet und Jochenstein wird jeweils das Einfahren in die Schleuse zusätzlich zu den in § 6.28a Nummer 2 genannten Sichtzeichen auch durch Signallichter der Vor- und Abrufsignalanlagen geregelt. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person müssen hierzu die folgenden Regeln beachten:

  - a) Talfahrt (Vorsignal oder Abrufsignal):Die Weisung zur Benutzung der Schleusenkammer wird durch Richtungsweiser gegeben, die aus zwei weißen Signallichtern nebeneinander bestehen, die folgende Bedeutung haben:

    - aa) linkes festes Licht, rechtes Gleichtaktlicht:rechte Schleuse benutzen;

    - bb) rechtes festes Licht, linkes Gleichtaktlicht:linke Schleuse benutzen;

    - cc) festes Licht links und rechts:bis zur Einweisung warten;

    - dd) Gleichtaktlicht links und rechts:beide Schleusen benutzbar.

  - b) Bergfahrt (Vorsignal):Die Weisung zur Benutzung der Schleusenkammer wird durch Richtungsweiser gegeben, die aus einem Signallicht bestehen, das folgende Bedeutung hat:

    - aa) ein festes Licht:bis zur Einweisung warten,

    - bb) ein Gleichtaktlicht:Einfahrt in die Schleuse frei.

- 4. Abweichend von Nummer 3 Satz 2 müssen der Schiffsführer und die nach 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person eines Kleinfahrzeugs nur die Sichtzeichen nach § 6.28a Nummer 2 Satz 1 bis 5 beachten.

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Zitiervorschlag: § 28.19 BinSchStrO 2012

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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