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§ 28.16 BinSchStrO 2012 — Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zulässigen Durchfahrtshöhen und -breiten unter festen Brücken und die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen werden von der zuständigen Behörde durch schifffahrtspolizeilichen Hinweis bekannt gemacht.