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§ 27.04 BinSchStrO 2012 — Fahrgeschwindigkeit

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

1.Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen ein Kleinfahrzeug ohne Maschinenantrieb,12 km/h.
2.Abweichend von Nummer 1 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Sportfahrzeug mit Maschinenantrieb auf dem Kummerower See außerhalb des
ufernahen Schutzstreifens25 km/h.
Als ufernaher Schutzstreifen gilt eine 100,00 m breite, parallel zur Uferlinie (Land-Wasser-Übergang) verlaufende Wasserfläche.
3.Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen ein Kleinfahrzeug,4 km/h.