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# § 26.11 BinSchStrO 2012 — Schifffahrt bei Hochwasser

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

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1.	Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an einem der zwei Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt für ein Kleinfahrzeug, eine Fähre oder ein schwimmendes Gerät verboten.
2.	Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an einem der zwei Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, darf ein Fahrzeug nur am Tag und nur dann verkehren, wenn es mit in gutem Betriebszustand befindlichen Sprechfunkanlagen gemäß § 4.05 ausgerüstet ist.
3.	Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (Hochwassermarke II) an einem der zwei Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt verboten. Ein Fahrzeug oder ein Verband muss rechtzeitig vor Überschreiten der Hochwassermarke II einen Schutzhafen aufsuchen.
4.	Die in Nummer 1, 2 und 3 genannten Hochwassermarken werden durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:
	Strecke	Richtpegel	Hochwassermarke
			I	II
	Oder			
	Mündung der Lausitzer Neiße (Od-km 542,40) -	Eisenhüttenstadt	490 cm	535 cm
	Frankfurt (Oder) (Od-km 584,00)	Biala Góra	425 cm	465 cm
	Oder			
	Frankfurt (Oder) (Od-km 584,00) -	Frankfurt 1	435 cm	480 cm
	Mündung der Warta/Warthe			
	(Od-km 617,60)	Slubice	430 cm	475 cm
	Oder			
	Mündung der Warta/Warthe (Od-km 617,60) -	Kienitz	495 cm	535 cm
	Hohensaaten (Od-km 667,20)	Gozdowice	490 cm	530 cm
	Oder			
	Hohensaaten (Od-km 667,20) -	Stützkow	860 cm	920 cm
	Verbindungskanal Schwedter Querfahrt			
	(Od-km 696,94)	Bielinek	540 cm	600 cm
	Oder			
	Verbindungskanal Schwedter Querfahrt			
	(Od-km 696,94) -	Schwedter-Oderbrücke	–	790 cm
	Widuchowa (Od-km 704,10)	Widuchowa	–	660 cm
	Westoder (WOd-km 0,00 bis WOd-km 17,10)	Gartz	–	630 cm
		Gryfino	–	600 cm.
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Zitiervorschlag: § 26.11 BinSchStrO 2012

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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