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# § 26.03 BinSchStrO 2012 — Zusammenstellung der Verbände

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

- 1. Ein Schubverband darf andere Fahrzeuge und Schubverbände nur schleppen, wenn der schleppende Schubverband

  - a) eine Länge von 100,00 m nicht überschreitet und

  - b) die Schubleichter in Linie vorausgeschoben werden.

- Es dürfen nicht mehr als zwei Anhänge, einschließlich Schubverbände, geschleppt werden.

- 2. Ein geschleppter Schubverband darf eine Länge von 82,00 m und eine Breite von 11,45 m nicht überschreiten.

- 3. Auf der Oder

  - a) darf ein schleppendes Fahrzeug höchstens zwei Anhänge mitführen,

  - b) darf bei schleppenden Fahrzeugen

    - aa) die Breite beladener Anhänge 11,45 m und

    - bb) die Breite unbeladener Anhänge 22,90 m, im Bereich von km 617,60 bis km 542,40 11,45 m,

  - nicht überschreiten.

- 4. Auf der Westoder darf ein schleppendes Fahrzeug höchstens zwei Anhänge mit einer Breite von nicht mehr als 11,45 m mitführen.

- 5. Abweichend von Nummer 3 und 4 dürfen schwimmende Geräte in einer Länge von nicht mehr als 80,00 m unmittelbar hintereinander geschleppt werden; mindestens das an letzter Stelle eines Schleppverbandes nach Halbsatz 1 eingestellte schwimmende Gerät muss mit einem Ruder ausgerüstet sein.

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Zitiervorschlag: § 26.03 BinSchStrO 2012

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchStrO%202012/26.03

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