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# § 26.02 BinSchStrO 2012 — Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

- 1. Ein Fahrzeug darf auf der Oder und Westoder eine Länge von 82,00 m und eine Breite von 11,45 m nicht überschreiten.

  - 2. Ein Verband darf auf den nachfolgend aufgeführten Strecken folgende Abmessungen in Verbindung mit den Fahrrinnentiefen nicht überschreiten:

```
Binnenschifffahrtstraße	Längem	Breitem		Fahrrinnentiefem
2.1	Oder				
2.1.1	Talfahrt				
2.1.1.1	km 542,40 bis km 704,10				
	Verband	125,00	11,45		
		94,00	18,00		gilt nur bei bekanntgemachter Fahrrinnentiefevon > 1,60
2.1.1.2	km 542,40 bis km 617,60				
	unbeladener Schubverband	125,00	22,90		gilt nur bei bekanntgemachter Fahrrinnentiefevon > 1,60
2.1.1.3	km 617,60 bis km 667,20				
	a)	Verband	137,00	11,45	}	gilt nur bei bekanntgemachter Fahrrinnentiefevon > 1,80
			125,00	18,00
	b)	unbeladener Schubverband	125,00	22,90		
2.1.1.4	km 667,20 bis km 704,10				
	a)	Verband	137,00	18,00	}	gilt nur bei bekanntgemachter Fahrrinnentiefevon > 1,80
		156,00	11,45
	b)	unbeladener Schubverband	125,00	22,90		
2.1.2	Bergfahrt				
2.1.2.1	km 704,10 bis km 542,40				
	Verband	125,00	11,45		
			137,00	11,45	}	gilt nur bei bekanntgemachter Fahrrinnentiefevon > 1,50
			156,00	9,50
2.1.2.2	km 704,10 bis km 667,20				
	a)	Verband	125,00	18,00		
			137,00	11,45		
			156,00	11,45		gilt nur bei bekanntgemachter Fahrrinnentiefevon > 1,70
	b)	unbeladener Schubverband	125,00	22,90		
2.1.2.3	km 667,20 bis km 617,60				
	a)	Verband	156,00	11,45		gilt nur bei bekanntgemachter Fahrrinnentiefevon > 1,80
	b)	unbeladener Schubverband	125,00	22,90		gilt nur bei bekanntgemachter Fahrrinnentiefevon > 1,50
2.1.2.4	km 617,60 bis km 542,40				
	Verband	156,00	11,45		gilt nur bei bekanntgemachter Fahrrinnentiefevon > 1,80
2.2	Westoder				
	km 2,70 bis km 17,10				
	Verband	156,00	11,45		
			125,00	18,00.		
```

- 3. Als Verband im Sinne der Nummer 2 gelten nur ein Schubverband und gekuppelte Fahrzeuge.

- 4. Die Fahrrinnentiefe richtet sich nach dem Wasserstand. Die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht. Bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachte Fahrrinnentiefe sowie die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen.

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Zitiervorschlag: § 26.02 BinSchStrO 2012

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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