nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 25.29 BinSchStrO 2012 — Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

- 1. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils

  - a) sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband

    - aa) die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 25.04 Nummer 1 und 2 nicht überschreitet und

    - bb) die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 25.04 Nummer 3 nicht unterschreitet und

  - b) die Vorschriften über

    - aa) das Verhalten beim Begegnen nach § 25.06,

    - bb) die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 25.11 Nummer 1 und ein nach dieser Vorschrift angeordnetes Verbot der Schifffahrt,

    - cc) das Verhalten beim Durchfahren der Schleuse Bernburg nach § 25.18 Nummer 1 und

    - dd) den Sprechfunk nach § 25.23 Nummer 2 und 3

  - einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese Vorschriften oder ein angeordnetes Verbot der Schifffahrt eingehalten werden.

- 2. Der Schiffsführer hat

  - a) sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 25.02 Nummer 1 und die zugelassene Abladetiefe nach § 25.02 Nummer 2 Satz 3 nicht überschreitet,

  - b) die Vorschriften über

    - aa) die Zusammenstellung der Verbände nach § 25.03 Nummer 1 und 2 Satz 1 und

    - bb) das Verhalten gegenüber einer Seilfähre nach § 25.22 Nummer 1 und 2, auch in Verbindung mit Nummer 3,

  - einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, und

  - c) das in § 25.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.

- 3. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 25.02 Nummer 1 und die zugelassene Abladetiefe nach § 25.02 Nummer 2 Satz 3 nicht überschreitet.

---

Zitiervorschlag: § 25.29 BinSchStrO 2012

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchStrO%202012/25.29

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
