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# § 25.18 BinSchStrO 2012 — Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

- 1. Bei der Fahrt zu Tal müssen bei einem Wasserstand von mehr als

  - a) 270 cm und nicht mehr als 300 cm am Unterpegel Bernburg ein unbeladenes Fahrzeug mit Maschinenantrieb, ein unbeladener Schubverband oder ein Fahrgastschiff,

  - b) 300 cm am Unterpegel Bernburg ein beladenes Fahrzeug mit Maschinenantrieb oder ein beladener Schubverband

- mit Landleinenführung in die Schleuse Bernburg gefahren werden.

- 2. Nummer 1 gilt nicht für ein Fahrzeug oder einen Schubverband, das oder der mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist.

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Zitiervorschlag: § 25.18 BinSchStrO 2012

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchStrO%202012/25.18

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