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# § 25.02 BinSchStrO 2012 — Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

- 1. Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:

```
Binnenschifffahrtsstraße	Längem	Breitem
1.1	Saale		
1.1.1	km 0,00 (Saalemündung) bis km 124,16 (Bad Dürrenberg)		
	Fahrzeug/Verband	45,00	5,10
	soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist		
1.1.2	km 0,00 (Saalemündung) bis km 20,00		
	a)	Fahrzeug	85,00	9,50
	b)	Verband	100,00	9,50
1.1.3	km 20,00 bis km 88,00		
	a)	Fahrzeug	85,00	9,50
	b)	Verband	100,00	9,50
			125,00	8,25
	– bei einem Wasserstand am Unterpegel Bernburg von mehr als 270 cm darf die Länge eines Verbandes für die Taleinfahrt in die Schleuse Bernburg 100,00 m nicht überschreiten; die zulässige Länge eines Verbandes reduziert sich für die Taleinfahrt in die Schleuse und für die Bergausfahrt aus der Schleuse Bernburg auf nicht mehr als 82,00 m bei einem Wasserstand am Unterpegel Bernburg von mehr als 300 cm –
1.1.4	km 88,00 bis km 92,80		
	Fahrzeug/Verband	51,00	6,00.
```

- 2. Die Fahrrinnentiefe richtet sich nach dem Wasserstand. Die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht. Bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachte Fahrrinnentiefe sowie die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen.

- 3. Die Abmessungen, Fahrrinnentiefen und Abladetiefen nach Nummer 1 und 2 gelten nicht auf den Stich- und Altkanälen, Nebenarmen und sonstigen Nebenwasserstraßen der Hauptwasserstraße, soweit diese nicht gesondert aufgeführt sind.

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Zitiervorschlag: § 25.02 BinSchStrO 2012

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchStrO%202012/25.02

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