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# § 23.29 BinSchStrO 2012 — Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

- 1. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils

  - a) sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband

    - aa) die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 23.04 Nummer 1 und 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 3, nicht überschreitet und

    - bb) die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 23.04 Nummer 4 nicht unterschreitet und

  - b) die Vorschriften über

    - aa) das Verbot zu überholen nach § 23.07 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe a und b,

    - bb) die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 23.11,

    - cc) das Verhalten bei Eis nach § 23.12 und

    - dd) den Sprechfunk nach § 23.23 Nummer 2

  - einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.

- 2. Der Schiffsführer hat

  - a) sicherzustellen, dass

    - aa) das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband

      - aaa) die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 23.02 Nummer 1.1.1 bis 1.1.7 und 1.1.11 bis 1.1.15 und die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 23.02 Nummer 1.1.8 bis 1.1.10 und 1.1.16 bis 1.1.19 und

      - bbb) die zugelassenen Abladetiefen nach § 23.02 Nummer 1.1.8 bis 1.1.10 und 1.1.16 bis 1.1.19

    - nicht überschreitet,

    - bb) auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in § 23.02 Nummer 1.1.1, 1.1.3, 1.1.11 und 1.1.17.1 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist,

    - cc) auf dem von ihm geführten Sportfahrzeug, von dem aus Sporttauchen betrieben wird, die Bezeichnung nach § 23.21 geführt wird und

    - dd) ein Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 23.27 Nummer 5 Satz 2 an Bord mitgeführt und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt wird,

  - b) die Vorschriften über

    - aa) die Zusammenstellung der Verbände nach § 23.03 Nummer 1, 2 Satz 1 oder Nummer 3 und

    - bb) das Stillliegen nach § 23.10 Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 Satz 1

  - einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden,

  - c) das in § 23.20 Satz 1 vorgesehene Verbot, zu segeln, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird,

  - d) die Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge nach § 23.24 Nummer 1, 2 und 4 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet werden,

  - e) das in § 23.27 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 Satz 1 jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebenen Binnenschifffahrtsstraßen zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird, und

  - f) die Verkehrsbeschränkungen nach § 23.27 Nummer 3 Satz 1 und Nummer 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet werden.

- 3. Der Eigentümer und der Ausrüster

  - a) dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn

    - aa) das Fahrzeug oder der Verband

      - aaa) die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 23.02 Nummer 1.1.1 bis 1.1.7 und 1.1.11 bis 1.1.15 und die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 23.02 Nummer 1.1.8 bis 1.1.10 und 1.1.16 bis 1.1.19 und

      - bbb) die zugelassenen Abladetiefen nach § 23.02 Nummer 1.1.8 bis 1.1.10 und 1.1.16 bis 1.1.19

    - nicht überschreitet und

    - bb) auf dem Fahrzeug oder Verband in dem in § 23.02 Nummer 1.1.1, 1.1.3, 1.1.11 und 1.1.17.1 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist, und

  - b) müssen jeweils dafür sorgen, dass ein Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 23.27 Nummer 5 Satz 2 an Bord mitgeführt wird.

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Zitiervorschlag: § 23.29 BinSchStrO 2012

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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