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# § 23.02 BinSchStrO 2012 — Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Tauchtiefe, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung  
Stand: 15.10.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

- 1. Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:

```
Binnenschifffahrtstraße	Längem	Breitem	Abladetiefem
1.1	Havel-Oder-Wasserstraße			
1.1.1	km 0,00 (Spreemündung) bis km 134,96 (Westoder)			
	a)	Fahrzeug	86,00	9,00	2,00
			86,00	9,60	1,85
	b)	Verband	86,00	9,60	1,85
			120,00	9,00	1,85
			125,00	8,25	2,00
	– ein Fahrzeug oder ein Verband darf nur bis zu einer Länge von jeweils 82,00 m das Schiffshebewerk Niederfinow Süd durchfahren;bis km 28,60 darf ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,60 m fahren, wenn es oder er eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –
	soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist			
1.1.2	km 0,00 bis km 3,50			
	Verband	125,00	9,00	2,00
1.1.3	km 3,50 bis km 15,20			
	Verband	125,00	9,00	1,85
		135,00	8,25	2,00
	– ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,60 m darf fahren, wenn es oder er eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –
1.1.4	km 15,20 bis km 77,89			
	a)	Fahrzeug	86,00	9,00	2,00
			86,00	9,60	1,85
	b)	Verband	126,00	9,00	1,85
			126,00	8,25	2,00
	– ein Fahrzeug oder ein Verband darf nur bis zu einer Länge von jeweils 82,00 m das Schiffshebewerk Niederfinow Süd durchfahren;wenn der Wasserstand am Unterpegel Lehnitz unter die Marke 225 sinkt, verringern sich die zulässigen Abladetiefen von km 15,20 bis km 28,60 um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes; wenn der Wasserstand am Oberpegel Schiffshebewerk Niederfinow Nord unter die Marke 829 sinkt, verringern sich die zulässigen Abladetiefen von km 28,60 bis km 77,89 um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –
1.1.5	km 77,89 bis km 87,00 (Werft Oderberg)			
	a)	Fahrzeug	86,00	9,60	2,00
	b)	Verband	147,00	9,60	1,80
	– ein Fahrzeug oder ein Verband darf nur bis zu einer Länge von jeweils 82,00 m das Schiffshebewerk Niederfinow Süd durchfahren –
1.1.6	km 87,00 bis km 92,47			
	Verband	82,00	11,45	1,65
		100,00	10,45	1,65
		147,00	9,60	1,80
1.1.7	km 92,47 bis km 92,89 (Westschleuse Hohensaaten)			
	a)	Fahrzeug	86,00	9,60	2,00
	b)	Verband	91,00	9,60	2,00
			120,00	9,00	2,00
			135,00	8,25	2,00
1.1.8	km 92,89 bis km 123,50 (Abzweig Schwedter Querfahrt)			
	a)	Fahrzeug	86,00	9,60	
	b)	Verband	91,00	9,60	
			120,00	9,00	
			135,00	8,25	
	– die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand und wird von der zuständigen Behörde als Tauchtiefe gesondert festgesetzt und bekannt gemacht; diese Tauchtiefe darf nicht überschritten werden; ein Verband mit einer Länge von nicht mehr als 156,00 m und einer Breite von nicht mehr als 8,25 m darf fahren, wenn der Wasserstand am Außenpegel der Westschleuse Hohensaaten mehr als 115 cm beträgt –
1.1.9	km 123,50 bis km 134,96			
	a)	Fahrzeug	86,00	9,60	
	b)	Verband	156,00	9,60	
	– die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand und wird von der zuständigen Behörde als Tauchtiefe gesondert festgesetzt und bekannt gemacht; diese Tauchtiefe darf nicht überschritten werden –
1.1.10	Verbindungskanal Hohensaaten Ost			
	a)	Fahrzeug	82,00	11,45	
			100,00	10,45	
	b)	Verband	82,00	11,45	
			100,00	10,45	
			147,00	9,60	
	– die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht –
1.1.11	Tegeler See			
	a)	Fahrzeug	82,00	9,00	2,00
	b)	Verband	91,00	9,60	2,00
	– ein Fahrzeug mit jeweils einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,60 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –
1.1.12	Veltener Stichkanal			
	a)	Fahrzeug	82,00	9,50	1,90
	b)	Schubverband	82,00	9,50	1,90
		91,00	8,25	2,00
1.1.13	Oranienburger Kanal			
	km 21,01 (Havel-Oder-Wasserstraße) bis km 28,77 (Kanalkreuz)			
	Fahrzeug/Verband	41,50	5,10	1,30
1.1.14	Oranienburger Havel			
1.1.14.1	km 0,13 (Havel-Oder-Wasserstraße) bis km 2,81			
	Fahrzeug	20,00	5,10	1,40
	soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist			
1.1.14.2	km 0,13 bis km 1,83			
	Fahrzeug/Verband	41,50	5,10	1,40
1.1.15	Malzer Kanal (bei Malz)			
	km 35,54 (Havel-Oder-Wasser straße) bis km 35,16 (Oberwasser Schleuse Malz)			
	a)	Fahrzeug	80,00	9,50	1,75
	b)	Verband	82,00	9,50	1,75
		91,00	8,25	1,85
1.1.16	Finowkanal			
	Fahrzeug/Verband	41,50	5,10	
	– die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand und wird von der zuständigen Behörde als Tauchtiefe gesondert festgesetzt und bekannt gemacht; diese Tauchtiefe darf nicht überschritten werden –
1.1.17	Werbelliner Gewässer			
1.1.17.1	km 2,73 bis km 20,00			
	Fahrzeug/Verband	25,00	5,10	
	– von km 3,38 bis km 10,48 darf ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 25,00 m und nicht mehr als 32,50 m fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –
	soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist			
1.1.17.2	km 2,73 bis km 3,15			
	Fahrzeug/Verband	41,50	5,10	
1.1.17.3	km 10,48 bis km 20,00			
	Fahrzeug/Verband	41,50	5,10	
Die Abladetiefe richtet sich in Nummer 1.1.17 nach dem Wasserstand auf der Grundlage von Tauchtiefen. Diese betragen
	– von km 2,73 bis km 3,20 und von km 3,40 bis km 6,10 jeweils 120 cm bei einem Wasserstand von 829 cm am Oberpegel des Schiffshebewerkes Niederfinow;			
	– von km 6,10 bis km 8,70 120 cm bei einem Wasserstand von 400 cm am Oberpegel der Schleuse Rosenbeck;			
	– von km 8,70 bis km 10,48 120 cm bei einem Wasserstand von 400 cm am Oberpegel der Schleuse Eichhorst;			
	– von km 10,48 bis km 20,00 140 cm.			
Sinkt der Wasserstand an den jeweiligen Bezugspegeln, verringert sich die Tauchtiefe entsprechend. Von km 3,20 bis km 3,40 wird die Tauchtiefe von der zuständigen Behörde festgesetzt und bekannt gemacht. Die Tauchtiefen dürfen nicht überschritten werden.
1.1.18	Wriezener Alte Oder			
	Fahrzeug/Verband	67,00	8,25	
Die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand auf der Grundlage einer Tauchtiefe von 150 cm bei einem Wasserstand von 199 cm am Pegel Hohensaaten West Binnen. Sinkt der Wasserstand am Bezugspegel, verringert sich die Tauchtiefe entsprechend. Die Tauchtiefe darf nicht überschritten werden.
1.1.19	Verbindungskanal Schwedter Querfahrt			
	a)	Fahrzeug	67,00	9,00	
	b)	Verband	156,00	9,60	
	– die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachte Fahrrinnentiefe sowie die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen –
```

- 2. Die Abmessungen, Tauchtiefen, Fahrrinnentiefen und Abladetiefen nach Nummer 1 gelten nicht auf den Stich- und Altkanälen, Nebenarmen und sonstigen Nebenwasserstraßen der genannten Hauptwasserstraßen, soweit diese nicht gesondert aufgeführt sind.

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Zitiervorschlag: § 23.02 BinSchStrO 2012

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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