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§ 22.18 BinSchStrO 2012 — Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei erhöhter Wasserführung wird die Schifffahrt an den Staustufen Grütz und Garz über die Nadelwehre geführt.