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# § 22.07 BinSchStrO 2012 — Überholen

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

- 1. Das Überholen auf einem Stichkanal, einem Nebenarm und einem Altarm ist verboten.

- 2. Einem Verband ist das Überholen auf der Unteren Havel-Wasserstraße, der Potsdamer Havel und dem Havelkanal verboten.

- 3. Abweichend von Nummer 2 ist einem Verband das Überholen

  - a) auf der Unteren Havel-Wasserstraße von der Spreemündung (km 0,00) bis Pritzerbe (km 78,75), wenn dessen Abmessungen die zugelassenen Abmessungen für ein einzeln fahrendes Fahrzeug nicht überschreiten,

  - b) auf einem See und einer seeartigen Erweiterung mit einer Gewässerbreite von mehr als 250,00 m

- gestattet.

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Zitiervorschlag: § 22.07 BinSchStrO 2012

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchStrO%202012/22.07

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