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§ 22.05 BinSchStrO 2012 — Bergfahrt

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Als Bergfahrt gilt
auf dem, den oder derdie Fahrt in Richtung
Unteren Havel-Wasserstraße mit Großer Wannsee
und allen parallelen Nebenstrecken
Spreemündung
Potsdamer HavelJungfernsee
HavelkanalHavel-Oder-Wasserstraße
übrigen in § 22.01 genannten Nebenstrecken sowie Stichkanälen und AltarmenGewässerende.