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# § 22.02 BinSchStrO 2012 — Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

- 1. Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:

```
Binnenschifffahrtstraße	Längem	Breitem	Abladetiefem
1.1	Untere Havel-Wasserstraße			
1.1.1	km 0,00 (Spreemündung) bis km 104,20 (Einmündung Rathenower Havel) und km 145,06 (Abzweigung Stadtgraben Havelberg) bis km 148,48 (Elbe) mit Mündungsstrecke Untere Havel km 146,03 bis km 156,75			
	Fahrzeug/Verband	41,50	5,10	
	– die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht –
	soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist		
1.1.2	km 0,00 (Spreemündung) bis km 104,20 (Einmündung Rathenower Havel) und km 145,06 (Abzweigung Stadtgraben Havelberg) bis km 148,48 (Elbe) ohne Großer Wannsee, Pots damer Havel mit Schwielowsee, Ketziner Havel, Brandenburger Stadtkanal, Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße, Brandenburger Niederhavel, Breitlingsee und Möserscher See, Rathenower Havel einschließlich Rathenower Stadtkanal			
	a)	Fahrzeug	82,00	9,00	
			86,00	8,25	
	b)	Verband	82,00	9,00	
			100,00	8,25	
	– die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht; ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von nicht mehr als 9,00 m darf fahren, wenn es mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist, die Abladetiefe richtet sich bei einem solchen Fahrzeug nach dem Wasserstand –
	soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist		
1.1.2.1	km 0,00 (Spreemündung) bis km 2,00			
	Verband	91,00	9,00	
			115,00	8,25	
	– die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht –
1.1.2.2	km 2,00 bis km 20,00			
	Verband	125,00	9,00	
			147,00	8,25	
	– die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht –
1.1.2.3	km 20,00 bis km 69,00			
	Verband	125,00	9,00	
			156,00	8,25	
	– die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht –
1.1.2.4	km 145,60 (Havelberger Umschlagstellen) biskm 147,40 (Schleuse Havelberg einschließlich)			
	a)	Fahrzeug	86,00	11,45	
	b)	Verband	82,00	9,00	
			100,00	8,25	
	c)	Schubverband	91,00	11,45	
	– die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht; ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von nicht mehr als 9,00 m darf fahren, wenn es mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist, die Abladetiefe richtet sich bei einem solchen Fahrzeug nach dem Wasserstand –
1.1.2.5	km 147,40 bis km 148,48			
	a)	Fahrzeug	110,00	11,45	
	b)	Verband	147,00	22,90	
	– die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht; ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von nicht mehr als 9,00 m darf fahren, wenn es mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist, die Abladetiefe richtet sich bei einem solchen Fahrzeug nach dem Wasserstand –
1.1.3	Großer Wannsee			
	a)	Fahrzeug	82,00	9,50	2,00
			86,00	8,25	2,00
	b)	Verband	125,00	9,50	2,00
1.1.4	Potsdamer Havel mit Schwielowsee			
1.1.4.1	Potsdamer Havel			
	a)	Fahrzeug	82,00	9,00	
	b)	Verband	91,00	9,00	
	– die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachte Fahrrinnentiefe sowie die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen, ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,60 m darf fahren, wenn es mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –
1.1.4.2	Schwielowsee			
	a)	Fahrzeug	82,00	9,00	
	b)	Verband	91,00	9,00	
	– die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht –
1.1.5	Ketziner Havel			
1.1.5.1	km 0,05 bis km 3,21			
	Fahrzeug/Verband	41,50	5,10	
	– die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht –
	soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist			
1.1.5.2	km 0,05 bis km 1,10			
	Fahrzeug/Verband	67,00	8,25	2,50
	– ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 67,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von mehr als 8,25 m und nicht mehr als 9,60 m darf nur am Tag und bei guter Sicht und nur dann fahren, wenn es mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –
1.1.5.3	km 1,10 bis km 1,30			
	Fahrzeug/Verband	67,00	8,25	
	– die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht –
1.1.6	Brandenburger Stadtkanal			
1.1.6.1	km 54,38 (Untere Havel-Wasserstraße) biskm 58,48 (Brandenburger Niederhavel)einschließlich Stadtschleuse			
	Fahrzeug	22,00	4,50	
	soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist			
1.1.6.2	km 54,38 (Untere Havel-Wasserstraße) biskm 58,48 (Brandenburger Niederhavel)ausschließlich Stadtschleuse			
	Fahrzeug/Verband	41,50	5,10	
	soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist			
1.1.6.2.1	km 54,38 (Untere Havel-Wasserstraße) bis km 56,50			
	Fahrzeug/Verband	67,00	8,25	
1.1.6.2.2	km 56,50 bis km 58,48 (Brandenburger Niederhavel)ausschließlich Stadtschleuse			
	Verband	58,00	8,25	
Die Abladetiefe richtet sich in Nummer 1.1.6 nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht.
1.1.7	Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße			
1.1.7.1	km 0,26 (Untere Havel-Wasserstraße) bis km 17,80(Päwesiner Streng)			
	Fahrzeug/Verband	46,00	6,60	
	soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist			
1.1.7.2	km 0,26 (Untere Havel-Wasserstraße) bis km 7,44			
	a)	Fahrzeug	82,00	9,50	
			86,00	8,25	
	b)	Verband	82,00	9,50	
		100,00	8,25	
Die Abladetiefe richtet sich in Nummer 1.1.7 nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht.
1.1.8	Brandenburger Niederhavel			
1.1.8.1	km 56,24 bis km 64,83 (Plauer See)			
	Fahrzeug/Verband	67,00	8,25	
	soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist			
1.1.8.2	km 56,24 (Untere Havel-Wasserstraße) bis km 56,86
	a)	Fahrzeug	83,00	9,50	
			86,00	8,25	
	b)	Verband	82,00	9,50	
		100,00	8,25	
Die Abladetiefe richtet sich in Nummer 1.1.8 nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht.
1.1.9	Breitlingsee und Möserscher See			
	km 0,15 (Brandenburger Niederhavel) bis km 6,80(Kirchmöser Ost)			
	Fahrzeug/Verband	67,00	8,25	
	– die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht –
1.1.10	Rathenower Havel			
1.1.10.1	km 102,75 (Untere Havel-Wasserstraße) biskm 106,50 (Untere Havel-Wasserstraßeeinschließlich Rathenower Stadtkanal)			
	Fahrzeug/Verband	41,50	5,10	
	soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist			
1.1.10.2	von km 102,75 (Untere Havel-Wasserstraße) biskm 104,55 (Stadtschleuse Rathenow) und vonkm 105,50 bis km 106,50 (Untere Havel-Wasser-straße)			
	Fahrzeug/Verband	67,00	8,25	
Die Abladetiefe richtet sich in Nummer 1.1.10 nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht.
1.2	Havelkanal			
	a)	Fahrzeug	82,00	9,00	2,00
	b)	Verband	82,00	9,00	2,00
		125,00	8,25	2,00
Ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 82,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,60 m darf fahren, wenn es mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist und eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet; dies gilt nicht für den Bereich der Schleuse Schönwalde.
```

- 2. Die Abmessungen, Fahrrinnentiefen und Abladetiefen nach Nummer 1 gelten nicht auf den Stich- und Altkanälen, Nebenarmen und sonstigen Nebenwasserstraßen der genannten Hauptwasserstraßen, soweit diese nicht gesondert aufgeführt sind.

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Zitiervorschlag: § 22.02 BinSchStrO 2012

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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