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# § 21.29 BinSchStrO 2012 — Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung  
Stand: 15.10.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

- 1. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils

  - a) sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband

    - aa) die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 21.04 Nummer 1 bis 3 und 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 5, nicht überschreitet und

    - bb) die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 21.04 Nummer 6 nicht unterschreitet und

  - b) die Vorschriften über

    - aa) das Verhalten beim Begegnen nach § 21.06 Nummer 1, 2 und 3 Satz 1,

    - bb) das Verbot zu überholen nach § 21.07 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 und 3 Satz 1,

    - cc) das Wenden nach § 21.08,

    - dd) das Verhalten beim Durchfahren der Schleusen nach § 21.18 und

    - ee) den Sprechfunk nach § 21.23 Nummer 2 und 3, Nummer 3 in Verbindung mit § 4.05 Nummer 3 Satz 1 bis 3,

  - einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.

- 2. Der Schiffsführer hat

  - a) sicherzustellen, dass

    - aa) das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 21.02 Nummer 1 nicht überschreitet,

    - bb) auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in § 21.02 Nummer 1.3.1 und 1.3.2 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist,

    - cc) auf dem von ihm geführten Fahrzeug in dem in § 21.02 Nummer 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 1.2.3, 1.5.2 und 1.5.3 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist,

    - dd) auf dem von ihm geführten Sportfahrzeug, von dem aus Sporttauchen betrieben wird, die Bezeichnung nach § 21.21 geführt wird,

    - ee) der Bug eines von ihm geführten einzeln fahrenden oder schleppenden Fahrzeugs mit Pontonform der Form nach § 21.26 Nummer 1 Satz 1 entspricht und

    - ff) der Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 21.27 Nummer 7 Satz 2 an Bord mitgeführt und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt wird,

  - b) die Vorschriften über

    - aa) die Zusammenstellung der Verbände nach § 21.03 Nummer 1, 2 Satz 1 und Nummer 3,

    - bb) das Ankern nach § 21.09 Satz 1,

    - cc) das Stillliegen nach § 21.10 Nummer 1, 2 Satz 1 und Nummer 3 und

    - dd) das Führen eines Schubleichters nach § 21.26 Nummer 1 Satz 1

  - einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden,

  - c) das in § 21.20 vorgesehene Verbot, zu segeln, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird,

  - d) die Verkehrsregelungen nach § 21.22 Nummer 1, 2 und 3 Halbsatz 1 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet werden,

  - e) die Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge nach § 21.24 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a, b oder c, auch in Verbindung mit Satz 3, und Nummer 2, 3, 4 und 6 Satz 1 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet werden,

  - f) das in § 21.27 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebenen Binnenschifffahrtsstraßen zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses jeweils beachtet wird, und

  - g) die Verkehrsbeschränkungen nach § 21.27 Nummer 4 Satz 1, Nummer 5 und 6 Satz 1 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet werden.

- 3. Der Eigentümer und der Ausrüster

  - a) dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn

    - aa) das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 21.02 Nummer 1 nicht überschreitet,

    - bb) auf dem Fahrzeug oder Verband in dem in § 21.02 Nummer 1.3.1 und 1.3.2 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist und

    - cc) auf dem Fahrzeug in dem in § 21.02 Nummer 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 1.2.3, 1.5.2 und 1.5.3 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist und

  - b) müssen jeweils dafür sorgen, dass der Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 21.27 Nummer 7 Satz 2 an Bord mitgeführt wird.

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Zitiervorschlag: § 21.29 BinSchStrO 2012

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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