# § 21.23 BinSchStrO 2012 — Regelungen zum Sprechfunk

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung  
Stand: 16.11.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

- 1. Abweichend von § 4.05 Nummer 2 darf ein Fahrgastschiff auf

  - a) der Löcknitz,

  - b) der Dahme-Wasserstraße von km 9,50 bis km 26,04 (oberhalb der Einmündung der Teupitzer Gewässer bei Prieros) und

  - c) den Storkower und Teupitzer Gewässern

- auch fahren, wenn es nur mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage ausgerüstet ist.

- 2. Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage nach Nummer 1 im Verkehrskreis Schiff-Schiff ständig sende- und empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden.

- 3. Auf der Spree-Oder-Wasserstraße von km 12,01 (Lessingbrücke) bis km 17,80 gilt § 4.05 Nummer 3 Satz 1 bis 3 in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Oktober täglich von 10:30 Uhr bis 19:00 Uhr auch für ein Kleinfahrzeug.

---

Zitiervorschlag: § 21.23 BinSchStrO 2012

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchStrO%202012/21.23
