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§ 21.09 BinSchStrO 2012 — Ankern

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Stand: 21.10.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf der Müggelspree zwischen km 0,00 und km 11,40 und auf der Spree-Oder-Wasserstraße zwischen km 24,40 und km 45,11 ist das Ankern verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Sportfahrzeug, das ein Kleinfahrzeug ist.