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# § 21.04 BinSchStrO 2012 — Fahrgeschwindigkeit

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung  
Stand: 16.11.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

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1.	Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, auf		
	a)	der Spree-Oder-Wasserstraße von der Spreemündung (km 0,15) bis zur Einmündung in die Oder (km 130,17)	10 km/h,	
	b)	dem Landwehrkanal	6 km/h,	
	c)	der Müggelspree		
		von der Einmündung in die Spree-Oder-Wasserstraße (km 0,00) bis zum Westende des Großen Müggelsees (km 4,00) und vom Ostende des Großen Müggelsees (km 7,00) bis zur Abzweigung aus dem Dämeritzsee (km 11,38)	10 km/h,	
	d)	dem Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal		
		von der Abzweigung aus der Havel-Oder-Wasserstraße (km 0,42) bis zur Schleusengruppe Plötzensee (km 7,45)	10 km/h,	
	e)	der Glienicker Lake und dem Griebnitzsee des Teltowkanals	10 km/h,	
	f)	den Rüdersdorfer Gewässern	10 km/h,	
	g)	der Löcknitz	10 km/h,	
	h)	der Dahme-Wasserstraße	10 km/h,	
	i)	den Storkower Gewässern	10 km/h,	
	j)	den Teupitzer Gewässern	10 km/h,	
	k)	den übrigen Kanälen	10 km/h,	
	l)	einem Stichkanal, einem Nebenarm oder einem Altarm	5 km/h,	
	m)	einem See oder einer seeartigen Erweiterung mit jeweils einer Gewässerbreite von mehr als 250,00 m	12 km/h.	
2.	Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Fahrzeug mit einer Breite von mehr als 8,25 m und einer Abladetiefe von mehr als 1,75 m oder für einen Verband mit einer Breite von mehr als 8,25 m und einer Abladetiefe von mehr als 1,85 m von der Schleuse Wernsdorf (km 47,60) bis Spreenhagen (km 62,50), von der Schleuse Kersdorf (km 89,70) bis Abzweig Neuhauser Speisekanal (km 96,00) und von Schlaubehammer (km 108,00) bis Schleuse Eisenhüttenstadt (km 127,30)	6 km/h.	
3.	Für die Dehmsee-Einfahrt, die Drahendorfer Spree und die Kersdorfer See-Einfahrt gilt die Geschwindigkeit der Hauptstrecke.
4.	Abweichend von Nummer 1 Buchstabe m beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung mit jeweils einer Gewässerbreite von mehr als 250,00 m für ein Sportfahrzeug mit Maschinenantrieb außerhalb des ufernahen Schutzstreifens		
	Satz 1 gilt nicht auf	25 km/h	
	a)	der Spree-Oder-Wasserstraße von der Langen Brücke in Köpenick (km 33,24) bis Anfang Regattastrecke (km 39,30),		
	b)	der Müggelspree von km 4,00 bis km 7,00 (Großer Müggelsee) außerhalb der gekennzeichneten Fahrrinne,		
	c)	der Dahme-Wasserstraße von Rauchfangswerder (km 3,80) bis Dolgenbrodt (km 25,00) einschließlich Sellenzugsee, Krimnicksee, Krüpelsee, Dolgensee mit Wernsdorfer Seenkette, Möllenzugsee und Zernsdorfer Lanke.		
	Als ufernaher Schutzstreifen gilt eine 100,00 m breite parallel zur Uferlinie (Land-Wasser-Übergang) verlaufende Wasserfläche.		
5.	Die zuständige Behörde kann abweichend von den Nummern 1 bis 4 im Einzelfall für ein Fahrgastschiff, das nach einem festen Fahrplan nach § 9.01 verkehrt, für einzelne Strecken oder aus einem besonderen Anlass für ein Fahrgastschiff oder ein Aufsichtsboot eines Sportvereins oder -verbandes höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.	
6.	Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge,	4 km/h.	
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Zitiervorschlag: § 21.04 BinSchStrO 2012

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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