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# § 21.02 BinSchStrO 2012 — Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

- 1. Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:

```
Binnenschifffahrtstraße	Längem	Breitem	Abladetiefem
1.1	Spree-Oder-Wasserstraße			
1.1.1	km 0,15 (Spreemündung) bis km 130,17 (Oder)			
	a)	Fahrzeug	67,00	8,25	2,00
	b)	Verband	91,00	8,25	2,00
	soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist			
1.1.2	km 0,15 bis km 6,61			
	a)	Fahrzeug	86,00	9,60	2,50
	b)	Verband	125,00	9,60	2,50
1.1.3	km 6,61 bis km 20,70			
	a)	Fahrzeug	80,00	9,00	2,00
	b)	Verband	91,00	9,00	2,00
– von km 6,61 bis km 9,11 und von km 14,52 bis km 20,70 darf ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –
1.1.4	km 20,70 bis km 24,00			
	a)	Fahrzeug	80,00	9,00	2,00
	b)	Verband	91,00 125,00	9,00 8,25	2,10 2,10
– ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –
1.1.5	km 24,00 bis km 44,00			
	a)	Fahrzeug	80,00	9,00	2,00
	b)	Verband	125,00 156,00	9,00 8,25	2,10 2,10
– ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –
1.1.6	km 44,00 bis km 121,50			
	Verband	125,00	8,25	2,00
			125,00	9,00	1,85
1.1.7	km 121,50 bis km 127,50			
	a)	Fahrzeug	82,00	9,00	2,00
	b)	Verband	91,00	9,00	2,00
			125,00	9,00	1,85
			156,00	8,25	2,00
			156,00	9,50	1,80
1.1.8	km 127,50 bis km 130,16			
	a)	Fahrzeug	82,00	11,45	2,00
	b)	Verband	91,00	19,00	2,00
			125,00	9,00	1,85
			156,00	8,25	2,00
			156,00	9,50	1,80
1.1.9	Ruhlebener Altarm			
	a)	Fahrzeug	86,00	9,60	2,50
	b)	Verband	125,00	8,25	2,50
1.1.10	Landwehrkanal			
	km 0,00 (Berliner Spree) bis km 10,73			
	Fahrzeug/Verband	49,00	7,00	1,40
1.1.11	Spreekanal/Kupfergraben			
	Fahrzeug/Verband	30,00	5,10	1,60
1.1.12	Rummelsburger See			
	a)	Fahrzeug	80,00	9,50	2,00
	b)	Verband	91,00	9,50	2,00
			156,00	8,25	2,00
1.1.13	Müggelspree			
1.1.13.1	km 0,00 (Spree-Oder-Wasserstraße)bis km 11,85 (Dämeritzsee)			
	Fahrzeug/Verband	67,00	8,25	1,70
	soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist			
1.1.13.2	km 0,00 (Spree-Oder-Wasserstraße) bis km 7,44			
	a)	Fahrzeug	67,00	8,25	1,75
	b)	Verband	100,00	8,25	1,85
1.1.14	Große Krampe			
	Fahrzeug/Verband	67,00	8,25	1,50
1.1.15	Wasserstraße Seddinsee und Gosener Kanal			
	a)	Fahrzeug	67,00	8,25	2,00
	b)	Verband	125,00	8,25	2,00
1.1.16	Gosener Graben			
	Fahrzeug	6,00	3,00	0,50
1.1.17	Neuhauser Speisekanal			
	Fahrzeug/Verband	41,60	5,20	1,30
1.1.18	Kleiner Müllroser See			
	Fahrzeug/Verband	50,00	8,25	1,60
1.2	Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal			
1.2.1	km 0,42 (Havel-Oder-Wasserstraße) bis km 12,20 (Spree-Oder-Wasserstraße) einschließlich West hafen-Verbindungskanal, Westhafenkanal, Charlottenburger Verbindungskanal			
	a)	Fahrzeug	67,00	9,00	2,00
	b)	Verband	91,00	9,00	2,00
	soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist			
1.2.2	km 0,42 (Havel-Oder-Wasserstraße) bis km 7,45			
	a)	Fahrzeug	80,00	9,00	2,00
	b)	Verband	125,00	9,00	2,00
1.2.3	km 8,30 bis km 12,20 (Spree-Oder-Wasserstraße)			
	Fahrzeug	80,00	9,00	2,00
– ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –
1.2.4	Westhafenkanal			
	a)	Fahrzeug	86,00	9,60	2,50
	b)	Verband	125,00	9,60	2,50
1.2.5	Charlottenburger Verbindungskanal			
	Fahrzeug	80,00	9,00	2,00
1.3	Teltowkanal			
1.3.1	km -0,55 (Potsdamer Havel) bis km 37,84 (Spree-Oder-Wasserstraße) einschließlich Britzer Verbindungskanal, ohne Griebnitzkanal			
	a)	Fahrzeug	80,00	9,00	1,75
	b)	Verband	91,00	9,00	1,75
	– von km 34,10 bis km 37,84 darf ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m fahren, wenn es oder er eine Abladetiefe von 1,75 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –
	soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist			
1.3.2	km -0,55 (Potsdamer Havel) bis km 34,10 einschließlich Britzer Verbindungskanal			
	a)	Fahrzeug	80,00	9,00	2,00
	b)	Verband	91,00	9,00	2,00
	– ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es oder er eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –
1.3.3	km 36,60 bis km 37,84			
	Verband	125,00	8,25	1,75
1.3.4	Griebnitzkanal			
	Fahrzeug/Verband	41,00	6,50	1,30
1.4	Rüdersdorfer Gewässer			
1.4.1	km -0,50 (Einfahrt Gosener Kanal) bis km 10,48 (Tasdorf) mit Stichkanal Langerhanskanal			
	a)	Fahrzeug	46,50	8,25	1,20
	b)	Verband	52,00	6,60	1,65
			52,00	6,60	1,65
	soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist			
1.4.2	km -0,50 (Einfahrt Gosener Kanal) bis km 3,78			
	a)	Fahrzeug	67,00	8,25	1,85
	b)	Verband	91,00	8,25	1,85
1.4.3	km 3,78 bis km 9,85 mit Stichkanal Langerhanskanal			
	a)	Fahrzeug	67,00	8,25	1,85
	b)	Verband	91,00	8,25	1,85
1.4.4	Löcknitz			
	Fahrzeug/Verband	32,00	5,25	1,25
1.5	Dahme-Wasserstraße			
1.5.1	km 0,07 (Spree-Oder-Wasserstraße) bis km 26,04 (oberhalb der Einmündung Teupitzer Gewässer bei Prieros)			
	a)	Fahrzeug	40,20	5,10	1,60
	b)	Verband	70,00	5,10	1,60
	soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist			
1.5.2	km 0,07 bis km 8,65			
	a)	Fahrzeug	80,00	9,00	2,10
	b)	Verband	91,00	9,00	2,20
			156,00	8,25	2,20
	– ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –
1.5.3	Möllenzugsee			
	a)	Fahrzeug	80,00	9,00	2,00
	b)	Verband	91,00	9,00	2,00
			156,00	8,25	2,00
	– ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –
1.5.4	km 8,65 bis km 9,50			
	a)	Fahrzeug	50,00	8,25	1,60
	b)	Verband	50,00	8,25	1,60
			82,00	5,10	1,60
1.5.5	Wernsdorfer Seenkette			
	km 0,00 (Dahme-Wasserstraße) bis km 6,27 (Oder-Spree-Kanal)			
	Fahrzeug/Verband	67,00	7,00	1,50
1.5.6	Notte			
	a)	Fahrzeug	80,00	9,00	2,10
	b)	Verband	91,00	9,00	2,20
			156,00	8,25	2,20
1.5.7	Zernsdorfer Lanke			
	Fahrzeug/Verband	40,20	5,10	1,40
1.5.8	Storkower Gewässer			
	Fahrzeug/Verband	34,25	5,20	1,40
1.5.9	Teupitzer Gewässer			
1.5.9.1	km 0,00 (Dahme-Wasserstraße) bis km 18,30 (Ende Teupitzer Gewässer)			
	Fahrzeug/Verband	40,20	5,10	1,40
	soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist			
1.5.9.2	km 0,00 bis km 6,60			
	Fahrzeug/Verband	40,20	5,10	1,60.
```

- 2. Die Abmessungen und Abladetiefen nach Nummer 1 gelten nicht auf den Stich- und Altkanälen, Nebenarmen und sonstigen Nebenwasserstraßen der genannten Hauptwasserstraßen, soweit diese nicht gesondert aufgeführt sind.

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Zitiervorschlag: § 21.02 BinSchStrO 2012

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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