nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 19.16 BinSchStrO 2012 — Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

- 1. Die Durchfahrtshöhe unter einer Brücke beträgt zwischen der Schleusen Lauenburg und Büssau bei normalem Kanalwasserstand 4,40 m.

- 2. In oberster Hubstellung beträgt die Durchfahrtshöhe unter der Hubbrücke in Lübeck bei Mittelwasserstand (500 cm am Pegel Hubbrücken) 5,40 m. Zusätzlich zu den Signallichtern nach § 6.26 Nummer 4 Buchstabe b oder c können an den Hubbrücken weiße Lichter gezeigt werden.Es bedeuten:

  - a) zwei weiße Lichter über den linken roten Lichtern:Durchfahrt nur für ein Fahrzeug unter 2,50 m Höhe über dem Mittelwasserstand;

  - b) ein weißes Licht über dem linken roten Licht:Durchfahrt nur für ein Fahrzeug unter 1,45 m Höhe über dem Mittelwasserstand.

- 3. Im Klughafen beträgt die Durchfahrtshöhe bei Mittelwasserstand 5,50 m.

- 4. Hat der Wasserstand der Elbe am Pegel Hohnstorf 780 cm erreicht, beträgt die Durchfahrtshöhe unter der Lauenburger Straßenbrücke (ELK-km 61,03) 6,04 m.

- 5. Die Durchfahrtshöhen können sich durch Wasserstandsschwankungen verringern.

---

Zitiervorschlag: § 19.16 BinSchStrO 2012

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchStrO%202012/19.16

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
