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§ 19.07 BinSchStrO 2012 — Überholen

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

1.
Das Überholen bei Nacht ist verboten.
2.
Abweichend von Nummer 1 darf ein Kleinfahrzeug überholen und überholt werden.