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§ 18.04 BinSchStrO 2012 — Fahrgeschwindigkeit

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband 7 km/h.