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# § 17.29 BinSchStrO 2012 — Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung  
Stand: 15.10.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

- 1. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils

  - a) sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 17.04 nicht unterschreitet und

  - b) die Vorschriften über

    - aa) die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 17.11 Nummer 1 und ein nach dieser Vorschrift angeordnetes Verbot der Schifffahrt,

    - bb) das Verhalten bei Eis nach § 17.12,

    - cc) das Verhalten beim Durchfahren der Schleusengruppe Geesthacht nach § 17.18 Nummer 6 Satz 1 und 2,

    - dd) die Vorschrift über die Einfahrt in und die Ausfahrt aus dem Rothenseer Verbindungskanal nach § 17.22 Nummer 4 und

    - ee) den Sprechfunk auf einer Seilfähre nach § 17.23 in Verbindung mit § 4.05 Nummer 3

  - einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese Vorschriften oder ein angeordnetes Verbot der Schifffahrt eingehalten werden.

- 2. Der Schiffsführer hat

  - a) sicherzustellen, dass

    - aa) das von ihm geführte Fahrzeug, das von ihm geführte Fahrzeug mit Seitenradantrieb, das von ihm geführte schleppende Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 17.02 Nummer 1 und 2 und die zugelassene Abladetiefe nach § 17.02 Nummer 4 Satz 4 nicht überschreitet und

    - bb) auf dem von ihm geführten Verband in dem in § 17.02 Nummer 2.1.3 und 2.2.7 jeweils genannten Fall die oder der dort jeweils angegebene Ausrüstung oder Vorspann vorhanden ist,

  - b) die Vorschriften über

    - aa) die Zusammenstellung der Verbände nach § 17.03 Nummer 1 Satz 1 bis 3, Nummer 2 Satz 2 und Nummer 4 Satz 2 und

    - bb) das Verhalten gegenüber einer Seilfähre nach § 17.22 Nummer 1 und 2, auch in Verbindung mit Nummer 3,

  - einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, und

  - c) das in § 17.18 Nummer 2 Satz 3 vorgesehene Verbot der Einfahrt in die Stromstrecke Magdeburg zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.

- 3. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, eines Fahrzeugs mit Seitenradantrieb, eines schleppenden Fahrzeugs oder eines Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn

  - a) das Fahrzeug, das Fahrzeug mit Seitenradantrieb, das schleppende Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 17.02 Nummer 1 und 2 und die zugelassene Abladetiefe nach § 17.02 Nummer 4 Satz 4 nicht überschreitet und

  - b) auf dem Verband in dem in § 17.02 Nummer 2.1.3 und 2.2.7 jeweils genannten Fall die oder der dort jeweils angegebene Ausrüstung oder Vorspann vorhanden ist.

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Zitiervorschlag: § 17.29 BinSchStrO 2012

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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