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# § 16.29 BinSchStrO 2012 — Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung  
Stand: 21.10.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

- 1. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils

  - a) sicherzustellen, dass

    - aa) das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 16.04 Nummer 1, 2 und 3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 4, nicht überschreitet und

    - bb) auf dem Fahrzeug oder Verband

      - aaa) bei Nacht während der Fahrt die Bezeichnung nach § 16.21 Nummer 1 Buchstabe b und

      - bbb) bei Tag während der Fahrt die Bezeichnung nach § 16.21 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Nummer 2,

    - geführt wird und

  - b) die Vorschriften über

    - aa) das Verhalten beim Begegnen nach § 16.06 Satz 1,

    - bb) das Verbot zu überholen nach § 16.07 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2,

    - cc) die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 16.11 Nummer 1 und 2,

    - dd) das Verhalten bei Eis nach § 16.12 und

    - ee) die Vorfahrt bei der Einfahrt in den Verbindungskanal Süd zur Weser und bei der Einfahrt in den Verbindungskanal Nord zur Weser nach § 16.22 Satz 1

  - einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.

- 2. Der Schiffsführer hat

  - a) sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband

    - aa) die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 16.02 und die zugelassenen Abladetiefen nach § 16.02 Nummer 3 und 5 und

    - bb) die zugelassenen Abladetiefen nach § 16.02 Nummer 1, 4, 6 und 7

  - nicht überschreitet,

  - b) die Vorschriften über

    - aa) die Zusammenstellung der Verbände nach § 16.03 und

    - bb) die Meldepflicht nach § 16.15 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 2 bis 4 und Nummer 3 und 4

  - einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, und

  - c) das in § 16.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebenen Binnenschifffahrtsstraßen zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.

- 3. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband

  - a) die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 16.02 und die zugelassenen Abladetiefen nach § 16.02 Nummer 3 und 5 und

  - b) die zugelassenen Abladetiefen nach § 16.02 Nummer 1, 4, 6 und 7

- nicht überschreitet.

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Zitiervorschlag: § 16.29 BinSchStrO 2012

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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