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# § 16.21 BinSchStrO 2012 — Bezeichnung der Fahrzeuge

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

- 1. Auf der Weser und auf der Aller muss ein einzeln fahrendes Fahrzeug oder ein einzeln fahrender Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge, führen:

  - a) bei Tag mindestens 6,00 m über den Einsenkungsmarken eine mehrfarbige Flagge oder einen mehrfarbigen Wimpel, bei denen keine der Seiten kürzer als 1,00 m ist (z. B. Reedereiflagge oder Reedereiwimpel), wobei die Höhe auf 4,00 m verringert werden darf, wenn das Fahrzeug nicht länger als 30,00 m ist;

  - b) bei Nacht das Topplicht mindestens 6,00 m über den Einsenkungsmarken, wobei die Höhe auf 4,00 m verringert werden darf, wenn das Fahrzeug nicht länger als 30,00 m ist.

- 2. Auf einem Schubverband ist die Flagge oder der Wimpel nach Nummer 1 Buchstabe a auf dem vorderen Fahrzeug zu führen.

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Zitiervorschlag: § 16.21 BinSchStrO 2012

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchStrO%202012/16.21

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