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# § 16.11 BinSchStrO 2012 — Schifffahrt bei Hochwasser

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

- 1. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an dem Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt,

  - a) muss ein Fahrzeug oder ein Verband bei der Fahrt möglichst weit vom Ufer entfernt bleiben,

  - b) darf ein Transport einer schwimmenden Anlage oder eines Schwimmkörpers nicht ausgeführt werden,

  - c) darf die Geschwindigkeit eines Talfahrers nicht größer sein, als zur sicheren Steuerung notwendig ist,

  - d) darf ein Verband mit einer Länge von mehr als 91,00 m zwischen Minden und Bremen-Hemelingen nicht fahren.

- 2. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) – Hochwassermarke II – an dem Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten.

- 3. Die zuständige Behörde kann abweichend von den Nummern 1 und 2 Ausnahmen zulassen.

- 4. Die in den Nummern 1 und 2 genannten Hochwassermarken werden durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:

```
a)	Oberweser		
	Strecke	Richtpegel	Hochwassermarke
			I	II
	Hann. Münden – Bodenfelde	Hann. Münden		410 cm
	Bodenfelde – Bad Karlshafen	Wahmbeck		435 cm
	Bad Karlshafen – Nethemündung	Karlshafen		410 cm
	Nethemündung – Forst	Höxter		450 cm
	Forst – Emmermündung	Bodenwerder		450 cm
	Emmermündung – Rinteln	Hameln-Wehrbergen		465 cm
	Rinteln – Minden – Südabstieg We-km 204,47	Rinteln		485 cm
b)	Mittelweser		
	Strecke	Richtpegel	Hochwassermarke
			I	II
	Minden – Südabstieg We-km 204,47 – Schleuse Petershagen	Porta	430 cm	480 cm
	Schleuse Petershagen – Schleuse Schlüsselburg	Petershagen	600 cm	645 cm
	Schleuse Schlüsselburg – Schleuse Landesbergen	Stolzenau	500 cm	550 cm
	Schleuse Landesbergen – Schleuse Drakenburg	Liebenau	490 cm	535 cm
	Schleuse Drakenburg – Schleuse Dörverden	Drakenburg	650 cm	695 cm
	Schleuse Dörverden – Schleuse Langwedel	Dörverden	660 cm	710 cm
	Schleuse Langwedel – Schleuse Bremen-Hemelingen	Intschede	560 cm	610 cm
```

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Zitiervorschlag: § 16.11 BinSchStrO 2012

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchStrO%202012/16.11

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