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# § 16.07 BinSchStrO 2012 — Überholen

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

- 1. Das Überholen auf dem Verbindungskanal zur Leine ist verboten.

- 2. Abweichend von Nummer 1 ist bei Tag einem Fahrzeug oder einem Verband das Überholen gestattet, wenn folgende Breiten und Abladetiefen jeweils nicht überschritten werden:

  - aa) 1,70 m bei einer Breite von bis zu 6,25 m;

  - bb) 1,40 m bei einer Breite von bis zu 8,20 m;

  - cc) 1,30 m bei einer Breite von bis zu 9,50 m.

- 3. Ein Kleinfahrzeug darf abweichend von Nummer 1 überholen und überholt werden.

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Zitiervorschlag: § 16.07 BinSchStrO 2012

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchStrO%202012/16.07

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