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Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)
§ 4.05 Nummer 2 ist von km -11,08 bis km 65,00 für ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb nicht anzuwenden.